Somit konnte sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2020 insbesondere zum vorgehaltenen Sachverhalt und den vorsorglich angeordneten Massnahmen des Veterinärdienstes äussern. Er hatte Gelegenheit, seinen Standpunkt hinreichend darzulegen, insbesondere auch im Hinblick auf anstehende Entscheidungen, welche länger Bestand haben würden. Dass Anordnungen im Endentscheid über einstweilige Massnahmen hinausgehen können, liegt in der Natur der Sache. Die am 4. Juli 2020 zunächst vorsorglich angeordneten Massnahmen wurden durch die definitiven in der Verfügung vom 27. Juli 2020 abgelöst.