1.5. Der Veterinärdienst gab dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2020 die Möglichkeit, sich zu den vorsorglich angeordneten und den anstehenden Massnahmen zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch und nahm im Schreiben vom 11. Juli 2020 Stellung. Dabei bestritt er, gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen zu haben, und machte geltend, er sei bisher nie verwarnt worden. An seinem früheren Wohnort im Kanton Zürich habe er mehr Hundeschullektionen besucht als erforderlich. Nach seinem Umzug habe er diese aufgrund des COVID-19 bedingten Lockdowns erst im Juni 2020 fortsetzen können -8-