Vorakten 27 ff.). Diese Anordnung ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. vorne Erw. I/3.1). Ergänzend kann aber festgehalten werden, dass sie als superprovisorische Massnahme ausgestaltet war und deshalb aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung erlassen wurde (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 35, 48; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021, Erw. I/3.2).