1.3. Die Behörde hört Betroffene grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung an (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG). Wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde, kann die Anhörung ausnahmsweise unterbleiben. Die Anhörung ist diesfalls umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen (§ 21 Abs. 2 VRPG).