Zudem sei verfügt worden, dass das Halteverbot auf Antrag frühestens nach Ablauf von fünf Jahren aufgehoben werden könne. Schliesslich seien ihm Verfahrenskosten von CHF 350.00 auferlegt worden. Beim Erlass der Verfügungen vom 4. und vom 27. Juli 2020 seien die Voraussetzungen, damit eine vorgängige Anhörung ausnahmsweise hätte unterbleiben können, nicht erfüllt gewesen. § 21 Abs. 2 VRPG setze dafür voraus, dass Gefahr im Verzug sei oder der Zweck der behördlichen Anordnung dadurch hätte vereitelt werden können. Die Vorinstanz habe zu -7-