II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei vom Veterinärdienst vor Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2020 nicht angehört worden. Mit dieser Verfügung seien ihm – verglichen mit dem Entscheid vom 4. Juli 2020 – weitere Pflichten auferlegt worden. So sei zusätzlich angeordnet worden, dass bei Verstössen gegen das Obhuts- und Halteverbot die betreffenden Hunde auf Kosten des Beschwerdeführers beschlagnahmt und an einem anderen Ort untergebracht würden. Zudem sei verfügt worden, dass das Halteverbot auf Antrag frühestens nach Ablauf von fünf Jahren aufgehoben werden könne.