Darüber hinaus ist auf Antrag Ziff. 1 nicht einzutreten. 3.2. In Antrag Ziff. 3 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Obhutsund Halteverbots von Hunden. Dieses Begehren ist bereits durch Antrag Ziff. 1 abgedeckt. Weil ihm keine eigenständige Bedeutung zukommt, erübrigt sich eine separate Behandlung. 3.3. Im Übrigen ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 4. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).