Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist nur der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Februar 2021 und nicht auch die Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juli 2020. Diese wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 1.2). Die vorsorglichen Anordnungen des Kantonalen Veterinärdienstes haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Bestand mehr. Daher wird auf Antrag Ziff. 1 nur insofern eingetreten, als damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Februar 2021 beantragt wird. Darüber hinaus ist auf Antrag Ziff.