2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist als Halter der beschlagnahmten Hündin "Mali" und als Adressat des unbefristeten Obhuts- und Halteverbots von Hunden vom angefochtenen Entscheid des DGS besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Somit ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.