2. In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 beantragte das DGS die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Zwischenentscheid vom 27. April 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. -5- 4. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 replizierte der Beschwerdeführer. 5. Das DGS verzichtete am 27. Mai 2021 auf eine Duplik. F. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. Januar 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: