D. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 hiess das DGS die Beschwerde von A. teilweise gut und änderte Ziffer 4 der Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juli 2020 in dem Sinne ab, dass das Verbot, Hunde zu halten und in Obhut zu nehmen, auf Antrag bereits nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben werden kann. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die A. auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'200.00 wurden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. wurden Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 unter Vorbehalt späterer Nachforderung ersetzt.