2. Mit Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2020 wies das DGS die Verfahrensanträge von A. betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid blieb -4- im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021).