C. 1. Gegen diese Verfügung des Veterinärdienstes erhob A. mit Eingabe vom 27. August 2020 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS). In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juli 2020. Weiter verlangte er die unverzügliche Herausgabe der Hündin, die unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung.