292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft». 10. Zustellung erfolgt an: A., C, R. (Einschreiben mit Rückschein)