4. Das Verbot, Hunde zu halten sowie Hunde in Obhut zu nehmen, kann auf Antrag frühestens nach Ablauf von fünf Jahren aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung des Verbots ist schriftlich beim Veterinärdienst einzureichen. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten und ausführlich darlegen, weshalb das Verbot aufgehoben werden soll. 5. Es wird festgestellt, dass die zu leistende Kaution gemäss vorsorglicher Verfügung des Veterinärdienstes vom 4. Juli 2020 in Höhe von 2'000.00 SFr. beim Veterinärdienst eingegangen ist.