2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Einspracheverfahren jeweils die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 26. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 22).