Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten. 6.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Beschwerdeführerin, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. 7. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. - 19 -