6.3.3.3. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für die Beschwerdeführerin mit einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition einhergeht, ist ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär von ihren zukünftigen Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit und der Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials abhängig. Zudem steht bei der geschiedenen Beschwerdeführerin auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte.