gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG ist demnach nicht erfüllt. 6.3.3.2.4. Gleiches gilt für die weiteren Rückstufungsgründe, welche ihr durch die Vorinstanz auch nicht zur Last gelegt werden. Über die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben hinaus hat die Beschwerdeführerin somit keine anderen Rückstufungsgründe erfüllt. Entsprechend bleibt es beim vorstehend festgestellten grossen öffentlichen Interesse an ihrer Rückstufung.