6.3.3.2.3. Vorliegend hat bereits die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Verlustscheinschulden der Beschwerdeführerin grösstenteils vor vielen Jahren entstanden und seither – insbesondere nach dem 1. Januar 2019 – nicht mehr angewachsen sind. Der Beschwerdeführerin kann damit nicht rückstufungsbegründend vorgeworfen werden, sie komme mutwillig ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Massgebliche andere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind nach dem 1. Januar 2019 ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - 18 -