6.3.3.2. 6.3.3.2.1. Des Weiteren ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, ob diese zusätzlich zum Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG noch andere Rückstufungsgründe erfüllt hat (siehe vorne Erw. 6.3.2.1).