Gesamthaft betrachtet begründet die mangelnde Teilnahme der Beschwerdeführerin am Wirtschaftsleben in der Schweiz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung primär das desintegrierte Verhalten nach dem 1. Januar 2019 massgebend ist (BGE 148 II 1, Erw. 5.3) und unter Berücksichtigung der Untätigkeit der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2019, an ihren gesundheitlichen Problemen ernsthaft zu arbeiten, im heutigen Zeitpunkt jedenfalls ein grosses öffentliches Interesse, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.