Damit liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Situation ein Verschulden trifft. Aus den Akten geht nicht hervor und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin ernsthaft versucht hätte, in der Vergangenheit ihr Gewicht zu reduzieren. Dies weder für die Zeit vor dem 1. Januar 2019 noch danach. Es kann deshalb keine Rede davon sein, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit ernsthaft aber erfolglos versucht, ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zumindest zu verbessern. Sie kann sich deshalb nicht damit begnügen, auf ihr Übergewicht - 17 -