Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin deren Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert haben. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019. Dass ihr eine angepasste Arbeitstätigkeit jedoch bei entsprechendem selbstverantwortlichen Verhalten objektiv unmöglich gewesen wäre, ist nicht erstellt. Mithin hat die Beschwerdeführerin ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit zumindest selbst mit zu verantworten und sind ihr diese zumindest teilweise vorwerfbar.