Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 – inwieweit der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihr ihr diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitsbedingten Einschränkungen die Beschwerdeführerin effektiv daran gehindert haben, sich wirtschaftlich zu integrieren und inwieweit sie selbst in vorwerfbarer Weise ihre Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusst hat.