Das öffentliche Interesse, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des mittlerweile bald vierjährigen Zeitraums seit dem 1. Januar 2019, während welchem der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sie durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihre Niederlas- - 16 - sungsbewilligung aufs Spiel setzt. Zumindest ab Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA im Februar 2020 wusste die Beschwerdeführerin um ihre Situation.