VZAE tiefere Anforderungen stellen würde (siehe vorne Erw. 5.2.3), wäre der genannte Rückstufungsgrund erfüllt, da die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten keine massgeblichen Anstrengungen unternommen hat, am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzunehmen oder zumindest ihre gesundheitliche Situation (Adipositas) derart zu verändern, dass sie am Wirtschaftsleben hätte teilweise teilnehmen können (siehe auch hinten Erw. 6.3.3.1). Mithin steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.