Eine selbständige Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit zeichnet sich offensichtlich nicht ab. Überdies ist die Beschwerdeführerin verschuldet und hat gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 87'000.00 gegen sich erwirkt (siehe vorne lit. A). Die hohen Schulden führen dazu, dass es der Beschwerdeführerin selbst bei zukünftiger Aufnahme einer den Lebensbedarf deckenden Erwerbsarbeit kaum möglich sein dürfte, ausreichende Rückstellungen zu bilden, sodass sie bei einer erneuten Verschlechterung ihrer Erwerbssituation rasch wieder auf Sozialhilfe angewiesen wäre (vgl. WBE.2018.156 vom 6. Mai 2019, Erw. II/2.2.2.2).