5.3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt unbestrittenermassen bereits seit den frühen 1990er-Jahren nicht mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teil und hat gemäss Auskunft der zuständigen Sozialhilfebehörden (teilweise zusammen mit ihren Familienangehörigen) wie folgt Sozialhilfe bezogen (siehe vorne lit. A):