4. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem das MIKA in seiner erstinstanzlichen Verfügung implizit zum Schluss gelangt war und die Vorinstanz explizit festgehalten hat, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (MI-act. 165, Erw. 1.1; act. 4, Erw. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung der Beschwerdeführerin zu Recht für zulässig befunden hat. -9-