Ob dem so ist, kann jedoch offenbleiben, da eine Rückstufung mangels aufenthaltsbeendender Wirkung nicht in die Freizügigkeitsrechte Betroffener eingreift. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 15) wäre die verfügte Rückstufung deshalb nicht a priori unzulässig, weil sich die Beschwerdeführerin auf das FZA berufen könnte. Vielmehr ist diese Frage hier nicht entscheidrelevant.