2. Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und kann sich deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) mit Blick auf ihr Aufenthaltsrecht grundsätzlich auf das FZA berufen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Ob dem so ist, kann jedoch offenbleiben, da eine Rückstufung mangels aufenthaltsbeendender Wirkung nicht in die Freizügigkeitsrechte Betroffener eingreift.