Aufgrund des gesundheitlich bedingten Sozialhilfebezugs sei ein Widerruf wegen der Sozialhilfeabhängigkeit unverhältnismässig und falle eine Rückstufung ausser Betracht. Sodann könnten ihr die während der ehelichen Gemeinschaft eingegangenen Schulden aufgrund der unter den Ehegatten vereinbarten Rollenverteilung nicht angelastet werden und sei ihre Delinquenz zu geringfügig, um massgeblich ins Gewicht zu fallen. Der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführerin sei die mit der Rückstufung einhergehende massive Verschlechterung ihrer -7-