1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie unabhängig von allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen und einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht habe, nachdem ihr ärztlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich attestiert worden sei. Aufgrund des gesundheitlich bedingten Sozialhilfebezugs sei ein Widerruf wegen der Sozialhilfeabhängigkeit unverhältnismässig und falle eine Rückstufung ausser Betracht.