Sodann habe sie Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und sich nicht hinreichend um ein existenzsicherndes Einkommen bemüht, weshalb sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachkomme und seit vielen Jahren in vorwerfbarer Weise nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehme. Ihre fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit und ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration rechtfertigten eine Bewilligungsrückstufung, zumal damit noch keine Entfernungsmassnahme verbunden sei.