Die seit rund 30 Jahren nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführerin sei durch ihre schwere Adipositas und damit zusammenhängenden Folgeerkrankungen nicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sodann habe sie Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und sich nicht hinreichend um ein existenzsicherndes Einkommen bemüht, weshalb sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachkomme und seit vielen Jahren in vorwerfbarer Weise nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehme.