Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer langjährigen Arbeitslosigkeit, ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit aber nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch berufen. Während die in den letzten Jahren nicht mehr massgeblich angewachsene Verschuldung der Beschwerdeführerin eine Rückstufung nicht zu rechtfertigen vermöge, sei eine solche aufgrund des jahrelangen schuldhaften Sozialhilfebezugs und der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben angezeigt: