II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer langjährigen Arbeitslosigkeit, ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit aber nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch berufen.