Solange eine betroffene Person noch keine neue Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Kanton erhalten hat, bleibt der bisherige Kanton damit zuständig, das eingeleitete Widerrufsverfahren abzuschliessen. Ein Widerrufsverfahren gilt ab dem Zeitpunkt als eingeleitet bzw. als rechtshängig, wenn der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014, Erw. 3.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 3.1.8.2.1). Dies gilt grundsätzlich auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich.