Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2020 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Daran ändert auch der per 30. September 2021 erfolgte Wegzug in den Kanton Zürich nichts (siehe sogleich Erw. 1.2).