Am 26. März 2021 gewährte der Instruktionsrichter für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als deren unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 22 f.). Am 9. April 2021 reichte die Vorinstanz die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 24). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 13. April -4-