1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.