B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführerin persönlich und ihr Rechtsvertreter mit Eingaben vom 16. bzw. -3- 19. Juni 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MIact. 173, 200 ff.). Am 18. Februar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.