Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.89 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.079) Art. 70 Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Italien führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5200 Brugg AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. Februar 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin ist eine in der Schweiz niedergelassen italienische Staatsangehörige (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 2). Sie wurde 1966 in der Schweiz geboren und hat bis auf einen mehr- monatigen Aufenthalt in ihrem Heimatland im Jahr 1985 ihr ganzes Leben hier verbracht (MI-act. 3 f.). Von 1984 bis 2013 war sie mit einem Lands- mann verheiratet. Aus der Ehe gingen drei inzwischen erwachsene Kinder (geb. 1985, 1990 und 1996) hervor (MI-act. 164). Gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen aus den Jahren 2019 und 2020 liegen aus den letzten 20 Jahren insgesamt 101 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 87'000.00 gegen die Beschwerdeführerin vor (MI-act. 90 f.: in X. 2 Verlustscheine über rund Fr. 600.00; MI-act. 102 f.: in W. 87 Verlustscheine über rund 78'500.00; MI-act. 129 f.: in Y. 5 Verlustscheine über rund Fr. 5'300.00; MI- act. 237 f.: in V. 7 Verlustscheine über rund Fr. 2'400.00). Seit Jahren musste die Beschwerdeführerin (zunächst mit ihrem damaligen Ehemann und den gemeinsamen Kindern) mit Sozialhilfe unterstützt wer- den, wobei sich der bezogene Unterstützungsbetrag bis zum September 2021 auf insgesamt rund Fr. 153'800.00 aufsummierte (MI-act. 120: in Z. vom Februar 2012 bis September 2013 rund Fr. 33'400.00 [zusammen mit Ehemann]; MI-act. 109 ff.: in W. vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 rund Fr. 15'000.00; MI-act. 101: in X. vom 23. Mai 2014 bis 29. September 2014 rund Fr. 15'700.00; MI-act. 123 und 127: in Y. von 1. Oktober 2014 bis 30. November 2016 rund Fr. 40'500.00; MI-act. 122: in U. vom 1. Dezember 2016 bis 31. März 2019 rund Fr. 29'700.00; MI- act. 107: in V. vom 1. Mai 2019 bis zu ihrem Wegzug in den Kanton Zürich im September 2021 Fr. 1'304.55 pro Monat entspricht rund Fr. 19'500.00). Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung der Beschwerde- führerin verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs am 19. Mai 2020 den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zugleich bewilligte es der Beschwer- deführerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege und bestellte ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechts- beistand (MI-act. 163 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. Mai 2020 erhoben die Beschwer- deführerin persönlich und ihr Rechtsvertreter mit Eingaben vom 16. bzw. -3- 19. Juni 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI- act. 173, 200 ff.). Am 18. Februar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Der Einsprecherin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Brugg zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschä- digung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2021 liess die Beschwer- deführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungs- gericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 13 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sei aufzu- heben. 2. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und durch eine Auf- enthaltsbewilligung zu ersetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Am 26. März 2021 gewährte der Instruktionsrichter für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als deren unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 22 f.). Am 9. April 2021 reichte die Vorinstanz die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (act. 24). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 13. April -4- 2021 zugestellt (act. 25 f.). Mit Posteingang vom 23. September 2021 leitete das MIKA eine Wegzugsmeldung der Einwohnerkontrolle der Ge- meinde V. vom 21. September 2021 an das Verwaltungsgericht weiter, wonach die Beschwerdeführerin per 30. September 2021 im Kanton Zürich Wohnsitz nehmen werde (act. 27). Diese wurde gleichentags an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme weitergeleitet (act. 28). Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2020 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich gegeben und auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Daran ändert auch der per 30. September 2021 erfolgte Wegzug in den Kanton Zürich nichts (siehe sogleich Erw. 1.2). 1.2. Niedergelassene haben gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG bestehen (vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Auslän- derbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Oktober 2022], Ziff. 3.1.8.2.3). Ist aber bereits ein Widerrufsverfahren im -5- bisherigen Wohnsitzkanton eingeleitet worden bzw. hängig, wird vor der Bewilligung eines allfälligen Kantonswechsels durch den neuen Kanton regelmässig der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet, da ansonsten in mehreren Kantonen parallel über dieselbe Sache entschieden würde, wodurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde und die betroffenen Ausländer ihr Forum je nach Erfolgsaussichten aussuchen könnten (sogenanntes "Forum Shopping"). Solange eine betroffene Person noch keine neue Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Kanton erhalten hat, bleibt der bisherige Kanton damit zuständig, das eingeleitete Widerrufsverfahren abzuschliessen. Ein Widerrufsverfahren gilt ab dem Zeitpunkt als eingeleitet bzw. als rechtshängig, wenn der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014, Erw. 3.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 3.1.8.2.1). Dies gilt grundsätzlich auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2020 der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt und hierzu das rechtliche Gehör gewährt (MI-act. 137 f.). Das Schreiben wurde ihr am 2. März 2020 polizeilich zugestellt, nachdem sie dessen Annahme zuvor zweimal verweigert hatte (MI-act. 133 ff., 141 ff.). Sie hatte damit bereits vor ihrem Wegzug in den Kanton Zürich Kenntnis vom Widerrufsverfahren erlangt, weshalb unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort weiterhin die hiesigen Instanzen für die Rückstufung ihrer Bewilligung und das nachfol- gende Rechtsmittelverfahren zuständig bleiben. Das (Aargauer) Verwal- tungsgericht bleibt damit weiterhin zuständige Beschwerdeinstanz, zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, der Kantonswechsel sei durch den Kanton Zürich bereits bewilligt worden. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AuG bzw. neu Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu -6- Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entschei- den, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung auch im freizügigkeitsrechtlichen Be- reich widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer lang- jährigen Arbeitslosigkeit, ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer grundsätz- lichen Arbeitsfähigkeit aber nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch berufen. Während die in den letzten Jahren nicht mehr massgeblich angewachsene Verschuldung der Beschwerdeführerin eine Rückstufung nicht zu rechtfertigen vermöge, sei eine solche aufgrund des jahrelangen schuldhaften Sozialhilfebezugs und der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben angezeigt: Die seit rund 30 Jahren nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführerin sei durch ihre schwere Adipositas und damit zusammenhängenden Folgeerkrankungen nicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sodann habe sie Therapie- und Be- handlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und sich nicht hinreichend um ein existenzsicherndes Einkommen bemüht, weshalb sie ihrer Schadens- minderungspflicht nicht nachkomme und seit vielen Jahren in vorwerfbarer Weise nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehme. Ihre fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit und ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration rechtfertigten eine Bewilligungsrückstufung, zumal damit noch keine Ent- fernungsmassnahme verbunden sei. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie unabhängig von allfälligen sozialversicherungsrecht- lichen Ansprüchen und einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig- keit ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht habe, nachdem ihr ärztlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich attes- tiert worden sei. Aufgrund des gesundheitlich bedingten Sozialhilfebezugs sei ein Widerruf wegen der Sozialhilfeabhängigkeit unverhältnismässig und falle eine Rückstufung ausser Betracht. Sodann könnten ihr die während der ehelichen Gemeinschaft eingegangenen Schulden aufgrund der unter den Ehegatten vereinbarten Rollenverteilung nicht angelastet werden und sei ihre Delinquenz zu geringfügig, um massgeblich ins Gewicht zu fallen. Der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführerin sei die mit der Rückstufung einhergehende massive Verschlechterung ihrer -7- Rechtsposition nicht zuzumuten, zumal die Gültigkeitsdauer der ersatz- weise erteilten Aufenthaltsbewilligung auf lediglich ein Jahr befristet worden sei. Weiter lässt die Beschwerdeführerin die Frage aufwerfen, ob dem öffentlichen Interesse nicht bereits mit einer Verwarnung hätte Rechnung getragen werden können. 2. Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und kann sich deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) mit Blick auf ihr Aufenthalts- recht grundsätzlich auf das FZA berufen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Ob dem so ist, kann jedoch offenbleiben, da eine Rückstufung mangels aufenthaltsbeendender Wirkung nicht in die Freizü- gigkeitsrechte Betroffener eingreift. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin (act. 15) wäre die verfügte Rückstufung deshalb nicht a priori unzulässig, weil sich die Beschwerdeführerin auf das FZA berufen könnte. Vielmehr ist diese Frage hier nicht entscheidrelevant. 3. 3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstu- fungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; -8- SR 142.201]; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. 3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 16) bedingt eine Rückstufung damit nicht, dass grundsätzlich auch ein Widerruf mit Weg- weisung in Betracht fallen würde, ein solcher jedoch unverhältnismässig wäre. Die Rückstufung stellt eine eigenständige Massnahme dar und ist keine mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung, auch wenn dies durch die Betroffenen subjektiv wohl so empfunden wird. In Betracht kommt eine Rückstufung dann, wenn ein Widerruf mit Wegweisung nicht in Frage kommt – sei es, weil der Widerruf mit Wegweisung nicht begründet ist oder weil er sich als unverhältnismässig erweist. 4. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ge- prüft, nachdem das MIKA in seiner erstinstanzlichen Verfügung implizit zum Schluss gelangt war und die Vorinstanz explizit festgehalten hat, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (MI-act. 165, Erw. 1.1; act. 4, Erw. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung der Beschwerdeführerin zu Recht für zulässig befunden hat. -9- 5. 5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 5.2. 5.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 5.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts - 10 - WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrations- defizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 5.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemes- sen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der ge- nannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Be- dingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integra- tionskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integra- tion entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der In- tegrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträch- tigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht er- füllt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, be- schlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rück- stufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt. - 11 - 5.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. 5.3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt unbestrittenermassen bereits seit den frühen 1990er-Jahren nicht mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teil und hat gemäss Auskunft der zuständigen Sozialhilfebehörden (teilweise zusam- men mit ihren Familienangehörigen) wie folgt Sozialhilfe bezogen (siehe vorne lit. A): Z. 1.9.2012 – 31.9.2013 Fr. 33'400.00 W. 1.9.2013 – 28.2.2014 Fr. 15'000.00 X. 23.5.2014 – 29.9.2014 Fr. 15'700.00 Y. 1.10.2014 – 30.11.2016 Fr. 40'500.00 U. 1.12.2016 – 31.3.2019 Fr. 29'700.00 V. 1.5.2019 – September 2021 Fr. 19'500.00 Total 2013 – 2021 Fr. 153'800.00 Eine selbständige Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit zeichnet sich offensichtlich nicht ab. Überdies ist die Beschwerdeführerin verschuldet und hat gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 87'000.00 gegen sich er- wirkt (siehe vorne lit. A). Die hohen Schulden führen dazu, dass es der Be- schwerdeführerin selbst bei zukünftiger Aufnahme einer den Lebensbedarf deckenden Erwerbsarbeit kaum möglich sein dürfte, ausreichende Rück- stellungen zu bilden, sodass sie bei einer erneuten Verschlechterung ihrer Erwerbssituation rasch wieder auf Sozialhilfe angewiesen wäre (vgl. WBE.2018.156 vom 6. Mai 2019, Erw. II/2.2.2.2). Dass der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschafts- leben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin auch dann noch weiter Sozialhilfe in erheblichem Um- fang bezogen hat, als die neurechtliche Rückstufungsregelung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten war und nachdem ihr das MIKA im Frühjahr 2020 das rechtliche Gehör hinsichtlich einer migrationsrechtlichen Massnahme gewährt hatte. Sie hat es gänzlich un- terlassen, zumindest teilweise am Wirtschaftsleben teilzunehmen. - 12 - An der Erfüllung des Rückstufungsgrundes ändern auch die geltend ge- machten gesundheitlichen Probleme nichts, da diese nicht derart gravie- rend einzustufen sind, dass der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am Wirtschaftsleben unabänderlich und gänzlich verwehrt wäre, andernfalls ihr Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente kaum abschlägig beantwortet worden wäre (vgl. MI-act 178 f.). Selbst wenn man aufgrund der gesund- heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin an die Erfüllung des Integra- tionskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen stellen würde (siehe vorne Erw. 5.2.3), wäre der genannte Rückstufungsgrund erfüllt, da die Be- schwerdeführerin ausweislich der Akten keine massgeblichen Anstrengun- gen unternommen hat, am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzuneh- men oder zumindest ihre gesundheitliche Situation (Adipositas) derart zu verändern, dass sie am Wirtschaftsleben hätte teilweise teilnehmen können (siehe auch hinten Erw. 6.3.3.1). Mithin steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist. 5.4. Nachdem bei der Beschwerdeführerin ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf ihrer Niederlassungs- bewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet. 6. 6.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. - 13 - 6.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, die Beschwerdeführerin an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihr anzuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Die Beschwerdeführerin hat dafür zu sorgen, dass sie das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich von der Sozialhilfe ganz oder zumindest teilweise löst. Sodann hat sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch ihre aufgelaufenen Schulden zu begleichen. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall der Beschwerdeführerin als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihr eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger als sich die Beschwerdeführerin trotz laufendem migrations- rechtlichen Verfahren und in Kenntnis der neuen Rechtslage nicht bemüht hat, sich zumindest teilweise wirtschaftlich zu integrieren und von der So- zialhilfe zu lösen. 6.3. 6.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 6.3.2. 6.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken (siehe sogleich Erw. 6.3.2.2). - 14 - Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Er- höhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE Integrationsdefizite entschuldigen (vgl. vorne Erw. 5.2.3). 6.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grund- rechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Pri- vatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine - 15 - aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewil- ligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufent- haltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Fa- miliennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehalt- lich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). So- dann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewil- ligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur ge- ringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlas- sungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufent- haltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Aus- landsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Be- willigung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 6.3.3. 6.3.3.1. Die Beschwerdeführerin ist von der Sozialhilfe abhängig und hat seit über 30 Jahren nicht mehr am hiesigen Wirtschaftsleben auf dem ersten Arbeits- markt teilgenommen. Aufgrund ihrer mangelhaften wirtschaftlichen Integra- tion sowie der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozial- hilfebezugs ist sie bereits als stark desintegriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG zu bezeichnen. Mithin liegt bei der Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein gewichtiges Integra- tionsdefizit vor. Ihre sonstige Integration entspricht gemessen an der Auf- enthaltsdauer bestenfalls üblichen Integrationserwartungen und ändert ohnehin nichts an der mangelhaften wirtschaftlichen Integration. Das öffentliche Interesse, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Dies insbesondere unter Berück- sichtigung des mittlerweile bald vierjährigen Zeitraums seit dem 1. Januar 2019, während welchem der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sie durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihre Niederlas- - 16 - sungsbewilligung aufs Spiel setzt. Zumindest ab Gewährung des recht- lichen Gehörs durch das MIKA im Februar 2020 wusste die Beschwerde- führerin um ihre Situation. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 – inwieweit der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihr ihr diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich na- mentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend ge- machten gesundheitsbedingten Einschränkungen die Beschwerdeführerin effektiv daran gehindert haben, sich wirtschaftlich zu integrieren und inwie- weit sie selbst in vorwerfbarer Weise ihre Arbeitsfähigkeit negativ beein- flusst hat. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Adipositas WHO Grad III, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und degenerativer Veränderung der Knie beidseits als Fol- geerscheinung ihres Körpergewichts leidet und offensichtlich in ihrer Be- weglichkeit massiv eingeschränkt ist. Zwar wurde der Beschwerdeführerin seit Jahren mittels Arztzeugnissen Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch wurde ihr die beantragte IV-Rente verweigert. Versuche, sie durch die Sozialdienste in den Arbeitsprozess zu integrieren, scheiterten offenbar primär daran, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihr Ge- wicht zu reduzieren und so die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme zu schaffen (act. 8, Erw. 8.2). Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin deren Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben erheblich erschwert, wenn nicht gar verhin- dert haben. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019. Dass ihr eine angepasste Arbeitstätigkeit jedoch bei entsprechen- dem selbstverantwortlichen Verhalten objektiv unmöglich gewesen wäre, ist nicht erstellt. Mithin hat die Beschwerdeführerin ihre mangelhafte wirt- schaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit zumindest selbst mit zu verantworten und sind ihr diese zumindest teilweise vorwerfbar. Damit liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Situation ein Verschulden trifft. Aus den Akten geht nicht hervor und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin ernsthaft versucht hätte, in der Vergangenheit ihr Gewicht zu reduzieren. Dies weder für die Zeit vor dem 1. Januar 2019 noch danach. Es kann deshalb keine Rede davon sein, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit ernsthaft aber erfolglos versucht, ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zumindest zu ver- bessern. Sie kann sich deshalb nicht damit begnügen, auf ihr Übergewicht - 17 - und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit zu verweisen und so jegliches Verschulden von sich zu weisen. Gesamthaft betrachtet begründet die mangelnde Teilnahme der Beschwer- deführerin am Wirtschaftsleben in der Schweiz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung primär das desintegrierte Verhalten nach dem 1. Januar 2019 massgebend ist (BGE 148 II 1, Erw. 5.3) und unter Berücksichtigung der Untätigkeit der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2019, an ihren gesundheitlichen Problemen ernsthaft zu arbeiten, im heutigen Zeit- punkt jedenfalls ein grosses öffentliches Interesse, ihre Niederlassungsbe- willigung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. 6.3.3.2. 6.3.3.2.1. Des Weiteren ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, ob diese zusätz- lich zum Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ge- mäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG noch andere Rückstu- fungsgründe erfüllt hat (siehe vorne Erw. 6.3.2.1). 6.3.3.2.2. Mit Blick auf den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gilt das Gleiche wie für alle an- deren Rückstufungsgründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch frühe- ren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Wor- ten muss das vorgeworfene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 an- dauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine gewisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. 6.3.3.2.3. Vorliegend hat bereits die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Verlust- scheinschulden der Beschwerdeführerin grösstenteils vor vielen Jahren entstanden und seither – insbesondere nach dem 1. Januar 2019 – nicht mehr angewachsen sind. Der Beschwerdeführerin kann damit nicht rück- stufungsbegründend vorgeworfen werden, sie komme mutwillig ihren finan- ziellen Verpflichtungen nicht nach. Massgebliche andere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung sind nach dem 1. Januar 2019 ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rück- stufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - 18 - gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG ist demnach nicht erfüllt. 6.3.3.2.4. Gleiches gilt für die weiteren Rückstufungsgründe, welche ihr durch die Vorinstanz auch nicht zur Last gelegt werden. Über die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben hinaus hat die Beschwerde- führerin somit keine anderen Rückstufungsgründe erfüllt. Entsprechend bleibt es beim vorstehend festgestellten grossen öffentlichen Interesse an ihrer Rückstufung. 6.3.3.3. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für die Beschwerdeführerin mit einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition einhergeht, ist ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern pri- mär von ihren zukünftigen Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Arbeits- fähigkeit und der Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials abhängig. Zudem steht bei der geschiedenen Beschwerdeführerin auch kein Familiennach- zug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Die praktischen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin sind überdies auch deshalb weniger schwerwiegend, da sie sich als EU-Bürge- rin nach Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft unter Aufnahme der minimal erforderlichen Arbeitstätigkeit uneingeschränkt auf ihren frei- zügigkeitsrechtlichen Status berufen könnte, welcher durch die Rückstu- fung nicht tangiert wird. Weitere Aspekte, welche für die Bemessung ihres privaten Interesses relevant wären, sind nicht ersichtlich. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten. 6.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Beschwerdeführerin, womit sich die Massnahme ins- gesamt als verhältnismässig erweist. 7. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. - 19 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikosten- ersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Einspracheverfahren jeweils die unentgeltliche Rechtspflege und Ein- setzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Ver- fügung vom 26. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 22). 2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwer- deführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. - 20 - 2.5. Über die im Rahmen der jeweils gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und für das Einspracheverfahren auszu- zahlende Entschädigung die erstinstanzlich zuständige Sektion Aufenthalt des MIKA bzw. hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin hat dem MIKA je eine detaillierte Rech- nung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Einspracheverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 268.00, gesamthaft Fr. 1'468.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern die Vorinstanz (mit Rückschein) - 21 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 17. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe