7. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, da die Beschwerdeführer 1 und 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG jeweils Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 3, haben. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 10. Februar 2021 ist das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Dies unter Beilegung des vorliegenden Entscheids.