42 Abs. 2 AIG hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligungen durch das MIKA zur Folge. Die Beschwerdegutheissung führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligungen dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist.