Kantonen frei, in eigener Kompetenz die Erteilung einer Bewilligung zu verweigern und unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 1.3.2.1, S. 18). Hat das MIKA, wie vorliegend, einen solchen abschlägigen Entscheid gefällt und den Fall dem SEM nicht unterbreitet und wurde eine dagegen eingereichte Einsprache abgewiesen, prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung effektiv nicht gegeben sind.