5. Da die Beschwerdeführer 1 und 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG jeweils Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 3 haben, erübrigen sich Ausführungen zur allfälligen Erteilung von Ermessensbewilligungen gestützt auf Art. 28 oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wie sie die Beschwerdeführer eventualiter beantragen. Gleiches gilt für Ausführungen zur subeventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme.