Damit würde sich der mit einer Nachzugsverweigerung einhergehende Eingriff ins geschützte Familienleben der Beschwerdeführer als unverhältnismässig und nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK konventionswidrig erweisen. Nach dem Gesagten wäre der Familiennachzug der Beschwerdeführer 1 und 2 zur Beschwerdeführerin 3 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG in konventionskonformer Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung selbst dann zu bewilligen, wenn er bei isolierter Betrachtung des nationalen Gesetzesrechts – entgegen den vorstehenden Feststellungen (Erw. 2 f.) – verweigert werden könnte.