Eine Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführer 1 und 2 zur Beschwerdeführerin 3 würde demnach das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen tangieren und wäre nur unter den Voraussetzungen Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig. Namentlich müsste der Eingriff ins geschützte Familienleben verhältnismässig, d.h. durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein.